Informationen - Testverweigerung

15.04.21

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

teilen Sie mir bitte per Mail oder telefonisch mit, wenn Ihr Kind nicht an den gem. § 1 Abs. 2b Coronabetreuungsverordnung verpflichtenden Selbsttests teilnehmen soll.

Ohne die Teilnahme an den zwei wöchentlichen Tests bzw. ohne regelmäßigen Nachweis gemäß § 2 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung in einem Testzentrum muss ich Ihr Kind gem. § 1 Abs. 2a S. 2 Coronabetreuungsverordnung vom Unterricht ausschließen. Dabei kann ich kein Ermessen ausüben. Ihr Kind hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Distanzunterricht.

Eine Schulpflichtverletzung liegt vor, wenn Sie der Teilnahme Ihres Kindes an den Selbsttests nicht erlauben und aus diesem Grund es nicht zur Schule schicken. Nach. § 41 Abs. 5 Schulgesetz NRW kann ein Bußgeld erhoben werden.  

Bitte bedenken Sie bei Ihrer Entscheidung, dass die Nichtteilnahme Ihres Kindes am Unterricht sich negativ auf seine Leistungsbewertung auswirken kann.

Wir alle haben ein gemeinsames Ziel, zurück in die Normalität. Der Weg dahin ist beschwerlich und nicht immer leicht. Lassen Sie uns den Weg gemeinsam gehen.

 

Herzliche Grüße senden Elke Walter und das Team der Mammutschule.